Aktuelle Informationen

14.06.2024

Die Verordnung über die Grundsätze der Personalbedarfsbemessung in der stationären Krankenpflege (Pflegepersonalbemessungsverordnung — PPBV) ist seit 14.06.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlich. 

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/188/VO.html

  • Krankenhäuser sind verpflichtet, dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bis zum 31. August 2024 die verwendeten Namen ihrer Fachabteilungen und die verwendeten Namen der diesen Fachabteilungen zugeordneten
  • erstmalige digitale Datenübermittlung bis zum 31. Januar 2025 für das 4. Quartal 2023

Der Bundesrat hat am 26. April 2024 beschlossen, der Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV)  gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen unter der Maßgabe, dass noch Änderungen an der Verordnung vorgenommen werden (BR 65/24 (Beschluss)).
Es dauert also noch. Eigentlich soll die Verordnung am 1. Juli 2024 in Kraft treten.

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2024/0001-0100/65-24(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1

Ergänzung: 15.KW April  2024:

Zur Pflegepersonalbemessungsverordnung PPBV:
Die Verordnung steht am 26. April als TOP 40 auf dem Entwurf der Tagesordnung des Bundesrats.
Bayern hat die Ablehnung beantragt. Ob das so kommt, weiß man nicht.

Bayern bezieht sich dabei wohl auch auf die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats, der u. a. den Bürokratieaufwand kritisiert.
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2024/0001-0100/zu65-24.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Grundlage für die PPBV ist das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz vom Oktober 2022.

Verordnung über die Grundsätze der Personalbedarfsbemessung in der stationären Krankenpflege (Pflegepersonalbemessungsverordnung – PPBV). Siehe  https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2024/0001-0100/0065-24.html

Die Verordnung wird am 22. März 2024 im Bundesrat abgestimmt.

Ab dem 1. Juli 2024 sollen die Krankenhäuser ihren Pflegepersonalbedarf nach den Vorgaben der Rechtsverordnung für alle bettenführenden Stationen  ermitteln. Erwachsenen Intensivstationen sind erstmal ausgenommen.

Falls der Bundesrat für die PPBV abstimmt, müssen alle anderen Personalbemessungen auf der NICU und PICU trotzdem erstmal weitergeführt werden, d.h.

GBA Listen-QFR

Richtlinie zur Kinderherzchirurgie

Personaluntergrenzen

plus dann neu PPR 2.0

Eine online Infoveranstaltung  von der GNPI folgt nach dem 22. März 2024.

https://www.g-ba.de/beschluesse/5681/

Qualitätssicherung Früh- und Reifgeborene: Übergangsregelungen zur Strukturabfrage und zum klärenden Dialog verlängert

Berlin, 21. Oktober 2022 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat für Perinatalzentren zwei Regelungen, die ursprünglich Ende 2022 auslaufen sollten, um ein weiteres Jahr verlängert:

  • Perinatalzentren haben nun bis Ende 2023 die Möglichkeit, für die Erfüllung der Personalanforderungen das Verfahren des Klärenden Dialogs zu nutzen und im Zuge dessen entsprechende Zielvereinbarungen zu treffen. Der G-BA möchte damit die Rückläufe aus dem Klärenden Dialog des Jahres 2022 noch vollständig in die weiteren Beratungen zur bevorstehenden Richtlinienänderung einfließen lassen.
  • Die Übergangsregelung für Perinatalzentren, ihre Daten zur Strukturabfrage mittels Checklisten zu übermitteln, gilt nun bis zum 31. Dezember 2023. Langfristig ist ein anderer Datentransfer geplant, der technisch aber noch ausgestaltet werden muss.

Beschluss des G-BA vom 20. Oktober 2022: Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene: Änderung der §§ 8 und 10 sowie der Anlagen 2, 4 und 7

Corona-Pandemie:

Ausnahmen bei der Qualitätssicherung für Kliniken werden verlängert

 Ausnahmeregelungen im Bereich der Qualitätsanforderungen bis zum 30. Juni 2022

https://www.g-ba.de/beschluesse/5388/

Betroffen vom aktuellen Beschluss sind folgende Richtlinien:

  • Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL)
  • Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen (MHI-RL)
  • Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL)
  • Richtlinie zur Kinderherzchirurgie (KiHe-RL)
  • Richtlinie zur Kinderonkologie (KiOn-RL)
  • MD-Qualitätskontroll-Richtlinie (MD-QK-RL)

Die ersten fünf oben genannten Richtlinien sehen für die Krankenhäuser Personal-Mindestvorgaben für die Ausstattung und den Einsatz von Pflegefachkräften vor. Durch die Corona-Pandemie erscheint es möglich, dass Krankenhäuser trotz sorgfältiger Planung diese personellen Anforderungen nicht mehr erfüllen können und dennoch Patientinnen und Patienten sofort versorgen müssen. Z. B. dann, wenn die Patientenzahl durch eine Corona-Infektion schnell stark steigt, Krankenhauspersonal krankheitsbedingt selbst ausfällt oder in Quarantäne ist und eine Verlegung der im Krankenhaus behandelten Patientinnen und Patienten nicht möglich oder medizinisch nicht vertretbar ist. Diesen Umständen will der G-BA mit seinen zeitlich befristeten Ausnahmen von der Qualitätssicherung gerecht werden und den Krankenhäusern die Patientenversorgung erlauben, selbst wenn die Mindestvorgaben für Pflegefachkräfte unterschritten werden.

Pflegepersonalbesetzung

G-BA – Anpassung an das Pflegeberufegesetz

Beschlussdatum G-BA: 17.12.2020

Inkrafttreten: noch nicht in Kraft (liegt noch zur Prüfung im BMG)

Anerkannt werden bei den Pflegepersonalvorgaben in den Richtlinien zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen – QFR-​RL, Kinderherz-Richtlinie und

Kinder-Onkologie-Richtlinie weiterhin Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*innen und zukünftig auch diejenigen mit einem spezialisierten Abschluss nach dem Pflegeberufegesetz.

Pflegefachfrauen und -männer mit Vertiefung in der pädiatrischen Versorgung, müssen für ihre Anerkennung die Qualifikation belegen anhand detaillierter Kompetenzanforderungen während der Ausbildung.

Pflegefachfrauen und -männer ohne Vertiefung in der pädiatrischen Versorgung müssen zur Aner­kennung eine abgeschlossene Fachweiterbildung in der pädiatrischen Intensivpflege nachweisen.

https://www.g-ba.de/beschluesse/4642/

Pflegepersonaluntergrenzen in der pädiatrischen Intensivmedizin ab 01. Februar 2021

In der pädiatrischen Intensivmedizin liegen die Untergrenzen bei 1:2 in der Tagschicht und 1:3 in der Nachtschicht und in der Pädiatrie bei 1:5 in der Tagschicht und bei 1:9 in der Nachtschicht. In der Verordnung ist auch der Anteil an Pflegehilfskräften an der Gesamtzahl der Pflegekräfte in den pflegesensitiven Bereichen festgelegt. In der Pädiatrie soll dieser Wert etwa sowohl in der Tagschicht als auch in der Nachtschicht bei fünf Prozent liegen.

Die Pflegepersonaluntergrenzen in den pflegesensitiven Bereichen Pädiatrie und pädiatrische Intensivmedizin gelten nicht für die Bereiche Frauenheilkunde und Geburtshilfe eines Krankenhauses sowie in den Bereichen, die die Mindestanforderungen an die perinatologische Versorgung nach den Versorgungsstufen des § 3 Absatz 2 der Richtlinie des G-BA über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifegeborenen erfüllen.

Umsetzung der Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern (PpUGV) für das Jahr 2021, InEK GmbH (g-drg.de)

Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung_PpUGV_für_das_Jahr_2021

Änderung der Pflegepersonalunter-grenzen-Verordnung (PpUGV) ab 01.01.2022

https://www.g-drg.de/Pflegepersonaluntergrenzen_2022/Umsetzung_der_Verordnung_zur_Festlegung_von_Pflegepersonaluntergrenzen_in_pflegesensitiven_Bereichen_in_Krankenhaeusern_PpUGV_fuer_das_Jahr_2022

In einigen Perinatalzentren wird die Einführung eines zusätzlichen sog. pflegesensitiven Bereiches „neoanatologische Pädiatrie“ ab 01.01.2022 zur Anwendung von 3 verschiedenen Pflegepersonalschlüsseln in einer Station führen.

Neben den Vorgaben des G-BA zur Pflegepersonalausstattung für die Versorgung von Frühgeborenen werden ab 2022 u.a. die PpUGV-Pflegeschlüssel für die „neonatologische Pädiatrie“ (Tagschicht: 3,5 zu 1, Nachtschicht: 5 zu 1) eingeführt.

Die Pflegepersonaluntergrenzen gelten nicht in den Bereichen, die die Mindestanforderungen an die perinatologische Versorgung nach den Versorgungsstufen des § 3 Absatz 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifegeborenen nach § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V.