Satzung

Satzung der Gesellschaft für Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin e.V.

(beschlossen auf der Mitgliederversammlung der GNPI am 18.06.2010 in Saarbrücken, zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung der GNPI am 08.06.2018 in Rostock)

§ 1— Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin e.V.“
  2. Im internationalen Schriftverkehr bedient er sich der Bezeichnung „Society for Neonatology and Pediatric Intensive Care Medicine“
  3. Der Verein ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
  4. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 — Zweck des Vereins

  1. Die Gesellschaft für Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin dient der Förderung der Neonatologie und der pädiatrischen Intensivmedizin in Wissenschaft und Praxis. Sie sieht ihr wesentliches Ziel im Wohl Früh- und Reifgeborener sowie lebensbedrohlich erkrankter Kinder und Jugendlicher.
  2. Sie sieht Ihre wesentlichen Aufgaben unter anderem in der:
    • 2.1 Förderung der Forschung durch Veröffentlichung neuer Forschungsergebnisse auf der Jahrestagung, durch die Vergabe von Wissenschaftspreisen und Unterstützung beim Aufbau multizentrischer Netzwerke.
    • 2.2 Förderung der ärztlichen und pflegerischen Weiterbildung im Bereich der Neonatologie und pädiatrischen Intensivmedizin durch Musterweiterbildungsordnungen und Ausrichtung von Kursen, Seminaren und Lehrveranstaltungen.
    • 2.3 Qualitätssicherung durch Entwicklung evidenzbasierter Leitlinien und Qualitätsmarker in Zusammenarbeit mit den durch den Gesetzgeber definierten Gremien.
    • 2.4 Vertiefung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen und medizinischen Gesellschaften und Verbänden, die sich mit den Fragen der Neonatologie und der pädiatrischen Intensivmedizin befassen, sowie mit Patienten- und Elternverbänden.
    • 2.5 Vertretung der Belange Früh- und Reifgeborener und schwerkranker Kinder und Jugendlicher gegenüber ärztlichen Berufsvertretungen, Behörden, den Planern der Versorgungsstrukturen, politischen Gremien und der Öffentlichkeit.

§ 3 – Finanzielle Mittel und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Alle Einnahmen und das Vermögen des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Weder Mitglieder noch Organmitglieder oder Mitarbeiter des Vereins haben Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder dessen Erträge. Zuwendungen aufgrund von Verträgen bleiben hiervon unberührt. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme der Erstattung der Unkosten.
  3. Der Verein unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbereich.
  4. § 12 der Satzung sichert, dass bei Auflösung des Vereins das Vermögen wiederum an gemeinnützige Institutionen fällt.

§ 4 – Mitgliedschaft Die Gesellschaft hat

  1. Ordentliche Mitglieder
    Als ordentliches Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich mit der Neonatologie und/oder pädiatrischen Intensivmedizin befasst. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, nachdem 2 Mitglieder den Aufnahmeantrag durch schriftliche Empfehlung unterstützt haben.
  2. Ehrenmitglieder
    Auf Vorschlag der Mitgliederversammlung können Persönlichkeiten, die sich um die Neonatologie und die pädiatrische Intensivmedizin besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung und wird dem Ehrenmitglied durch den Vorstand mitgeteilt. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

  1. Die Gesellschaft für Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin erhebt von den Mitgliedern Mitgliedsbeiträge, die die Gesellschaft in die Lage versetzen, die durch die Satzung festgelegten Ziele kostendeckend zu verfolgen.
  2. Mitglieder, die in den Ruhestand getreten sind, können auf eigenen Antrag beitragsfrei weitergeführt werden.

§ 6 – Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Durch Tod
    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds.
  2. Durch Austritt
    Der Austritt ist zulässig mit einer Frist von 6 Wochen zum Schluss eines jeden Kalenderjahres. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  3. Durch Ausschluss
    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Zwecke oder das Ansehen der Gesellschaft schädigt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes nach vorheriger Anhörung des Betroffenen. Der Ausschlussantrag ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen vor seiner Anhörung mitzuteilen.
  4. Durch Streichung von der Mitgliederliste
    Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in der Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Vorstandsbeschluss über die Streichung muss dem Betroffenen mitgeteilt werden.

§ 7 – Arbeitsausschüsse

Der Vorstand ist berechtigt, zur Klärung spezieller Sachfragen Arbeitsausschüsse einzusetzen.

§ 8 – Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet anlässlich der Jahrestagung der Gesellschaft für Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin statt. Die Einladung erfolgt durch den Präsidenten.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Tagesordnung wird 4 Wochen vor dem Termin auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht. Sie wird außerdem im Tagungsprogramm an die Mitglieder versandt.
  3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden offen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall beschließen, geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten und vom Sekretär zu unterzeichnen ist.
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    1. die Prüfung und Annahme des Sitzungsprotokolls der vorherigen Mitgliederversammlung
    2. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten
    3. die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes
    4. die Entlastung und Wahl des Vorstandes
    5. die Wahl der Rechnungsprüfer
    6. die Wahl des Tagungspräsidenten
    7. die Festsetzung der Jahresbeiträge
    8. die Beratung und den Beschluss von Satzungsänderungen
    9. die Beratung und den Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft
    10. die sonstigen Aufgaben, die ihr durch diese Satzung oder durch zwingende gesetzliche Regelung übertragen wurden.

§ 10 — Vorstand

  1. Der Vorstand der Gesellschaft für Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin wird von der Mitgliederversammlung aus den wählbaren Mitgliedern der Gesellschaft gewählt. Der Vorstand sollte in seiner Zusammensetzung die heterogenen Versorgungsstrukturen der Neonatologie und pädiatrischen Intensivmedizin in den deutschsprachigen Ländern abbilden. „>Im zweijährlichen Rhythmus finden im Rahmen der Jahrestagung Vorstandswahlen statt. Die Wahl erfolgt für jedes Vorstandsmitglied gesondert mit einfacher Mehrheit, Wiederwahl ist möglich. >Die Übergabe des alten an den neuen Vorstand findet bei der nächsten Vorstandssitzung, spätestens innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach der Wahl, statt. Ab diesem Zeitpunkt ist der neue Vorstand im Amt. Der Vorstand besteht aus
    1. Präsident
    2. Vizepräsident
    3. Schatzmeister
    4. Sekretär
    5. 3 pädiatrischen Beisitzern
    6. einem Vertreter der Pflege
    7. dem vorherigen (nicht wiedergewählten) Präsidenten für eine weitere Wahlperiode mit beratender Stimme.

    Innerhalb der Vorstandsmitglieder sollen unter anderem Verantwortliche für den Forschungs-, den Weiterbildungs- und den Qualitätssicherungsbereich vom Präsidenten berufen werden. Für besondere fachspezifische Belange kann der Vorstand Vertreter anderer Fachgebiete oder Subspezialitäten zur Beratung hinzuziehen.

  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, bestellt der verbleibende Vorstand für das ausscheidende Vorstandsmitglied einen kommissarischen Vertreter für die Zeit bis zu den nächsten Vorstandswahlen.
  3. Ungeachtet der vorstehenden Vorschriften sind der Präsident, der Sekretär und der Schatzmeister der Gesellschaft Vorstand im Sinne des § 26 BGB, jeder von Ihnen kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine vertreten. In dieser Satzung bedeutet „Vorstand“ im Zweifel den Vorstand i.S.d. Absatzes 1.
  4. Der Präsident beruft mit einer Frist von 4 Wochen die Sitzungen des Vorstandes schriftlich unter Mitteilung einer Tagesordnung ein. Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern hat der Präsident den Vorstand innerhalb von 2 Wochen zu einer Sitzung einzuberufen. Der Präsident sitzt den Vorstandssitzungen vor. Im Falle einer Verhinderung des Präsidenten hat der Vizepräsident dessen Aufgaben wahrzunehmen.
  5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung oder zwingende gesetzliche Regeln der Mitgliederversammlung zu gewähren ist. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft kollegial, gibt Rundschreiben heraus und ist verpflichtet, wissenschaftliche Tagungen durchzuführen, die mindestens alle zwei Jahre stattfinden sollen.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Vorstandmitglieder gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten. Die Sitzungsprotokolle sind vom Präsidenten und vom Sekretär zu unterzeichnen.
  7. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Aufwendungen der Vorstandsmitglieder für die Teilnahme an Vorstandssitzungen sind auf Antrag zu erstatten.

§ 11— Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn die Tagesordnung der Mitgliederversammlung den Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ enthält. Über Anträge auf Satzungsänderungen wird in der Mitgliederversammlung beraten und beschlossen, wenn sie dem Vorstand spätestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung zugegangen sind. Maßgeblich ist die Aufgabe zur Post. Der Inhalt einer geplanten Satzungsänderung soll wenigstens 4 Wochen vor Beschluss auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gemacht werden.
  2. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 12 — Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss ist nur gültig, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zugestimmt haben.
  2. Für die Auflösung des Vereins gelten die gesetzlichen Vorschriften. Das Vermögen des Vereins darf bei seiner Auflösung oder bei dem Wegfall der bisherigen Zwecke nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Es ist einer steuerlich als gemeinnützig anerkannten Institution zuzuführen, die es im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  3. Eine Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen an Mitglieder des Vereins ist sowohl im Falle ihres Ausscheidens als auch bei der Auflösung des Vereins ausgeschlossen.

§ 13 — Salvatorische Klausel

  1. Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt werden.
  2. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die — soweit rechtlich möglich — dem am nächsten kommt, was die Vorstandsmitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt haben würden, sofern sie bei Abfassung dieser Satzung oder bei einer späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
  3. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in der Satzung vorgeschriebenen Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin) beruht: Es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.
  4. Die gewählte männliche Form gilt als geschlechtsneutral.